Auszug aus den Geschäftsbedingungen im Beherbergungsgewerbe, die von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) herausgegeben wurde:
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bereitgestellt und zugesagt oder, falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden sind.
- Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Gastgeber (Platzbetreiber etc.) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Stellplatzes/Mietobjektes/Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
- Der Gast verpflichtet sich, bei der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
- a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast auf die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen. - Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.